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Juristische WirkungslosigkeitDurch die Einstufung ändert sich rechtlich nichts: Die Kompetenzen des Verfassungsschutzes werden nicht erweitert, und die Hürden für ein Parteiverbotsverfahren bleiben unverändert hoch. Ein Verbot fällt allein in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, das unter strengen Voraussetzungen entscheidet.